Insbesondere bei umfangreichen chirurgischen Eingriffen (z.B. Entfernung aller Weisheitszähnen) sowie für ängstliche und sonst nicht behandelbare Patienten besteht die Möglichkeit, die gesamte Bandbreite der zahnärztlichen Behandlung in Vollnarkose durchführen zu lassen. Sie findet in unseren Praxisräumen in Zusammenarbeit mit der „Praxis für Anästhesie, Notfall-, Intensiv- und Schmerzmedizin – Anästhesie in München“ statt.
Informieren Sie sich selbst:
Narkosepraxis München
„Vollnarkose beim Zahnarzt – Wann bezahlt die Krankenkasse?
Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,
eine zahnärztliche Behandlung soll möglichst schmerzfrei verlaufen. Deswegen erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel. In den meisten Fällen ist eine örtliche Betäubung ausreichen, die stets von der Krankenkasse bezahlt wird. Manche Eingriffe werden aber unter Vollnarkose durchgeführt. Sie ist aufwendiger und stellt für den Körper die größere Bealstung dar. Von den Krankenkassen wird sie nur in bestimmten Fällen übernommen.
>Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
>Wenn die Kasse nicht bezahlt
Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwenig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Für solche „Wunschnarkosen“ kann die Kasse aber nicht aufkommen. Hier gibt es die Möglichkeit, die Vollnarkose als Privatleistung durchführen zu lassen. Nähreres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt/ Ihrer Zahnärztin besprechen.“
(Diese Information stammt von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung KZBV)